Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) und Tourismus für Alle Deutschland (NatKo) haben eine gemeinsame Broschüre mit Flugreiseempfehlungen publiziert.
Ein Anspruch auf Assistenzdienste besteht bei:
Die Codes werden weltweit bei Inanspruchnahme eines Assistenzdienstes durch die Luftfahrt- und Reiseunternehmen verwendet.
¹ Passagier kann kurze Wege gehen und Treppen steigen.
² Passagier kann kurze Wege gehen, aber nicht Treppen steigen.
Sie benötigen für die Anmeldung eines besonderen Bedarfs Ihre Buchungsnummer. Also erst buchen, dann Bedarf anmelden! Häufig können Angaben zum Betreuungsbedarf bereits bei der Buchung gemacht werden. Dies sollte nach Möglichkeit auch wahrgenommen werden. Bitte melden Sie Ihren Bedarf spätestens 48 Stunden vor dem Flug bei Ihrer Fluggesellschaft, Ihrem Reisebüro oder Ihrem Reiseveranstalter.
Je detaillierter Sie den Bedarf beschreiben, desto besser ist das Personal an den Flughäfen und im Flugzeug auf Sie eingestellt. Stellen Sie sich dafür folgende Fragen:
Bringen Sie alle Unterlagen zum Check-in mit. Am Flughafen gibt es häufig eigens für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität eingerichtete Treffpunkte, Rufsäulen, Pick-Up-Punkte oder Check-in-Schalter. Informieren Sie sich vorab bei den entsprechenden Flughäfen und Fluggesellschaften, wo sich diese Treffpunkte genau befinden. Informieren Sie sich vorab, wo die Behindertenparkplätze sind.
Bitte bedenken Sie bei der Sicherheitskontrolle, welche Hilfsmittel im oder am Körper oder im Handgepäck Probleme bereiten könnten (z. B. Herzschrittmacher, Cochlear-Implantat, Prothese, Braillezeile). Machen Sie die Luftsicherheitsassistenten bei Bedarf hierauf aufmerksam.
Für bestimmte Medikamente brauchen Sie je nach Zielland ein Attest oder eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Betäubungsmittel (z. B. Psychopharmaka, Schmerzmittel). Informieren Sie sich bitte im Vorfeld bei diesem Amt.
Manche Fragen, die Ihnen bereits gestellt wurden, werden möglicherweise wiederholt (z. B. bei Rollstuhlnutzern: „Können Sie gehen?“). Sofern dies möglich ist, müssen Rollstuhlfahrer während der Sicherheitskontrolle den Rollstuhl verlassen. Wenn dies nicht möglich ist, werden Sie im Sitzen kontrolliert. Wenn der Rollstuhl vorab als Gepäck aufgegeben wurde, werden Sie durch den Betreuungsdienst des Flughafens begleitet. Bitte beachten Sie, dass das Betreuungspersonal am Flughafen Sie beim Essen und Trinken nicht unterstützen darf.
Sie dürfen im Regelfall zuerst ins Flugzeug einsteigen und als Letzter ganz in Ruhe wieder aussteigen.
Es gibt auch Sitzplätze mit mehr Beinfreiheit, die per Aufpreis buchbar sind.
Wenn Sie einen Umsteigeflug mit Zwischenstopp buchen, dann planen Sie bitte genug Zeit ein, um von einem Flugzeug zum nächsten zu gelangen. Die Wege an den Flughäfen können länger sein und auch der PRM-Dienst kann unter Umständen eine Weile dauern.
Wenn der Flug ausfällt oder verspätet ist, wenden Sie sich zunächst an die Fluggesellschaft. Dabei ist erforderlich, dass Sie Angaben zu den Daten der reklamierten Reise machen und den Grund Ihrer Beschwerde kurz erläutern. Die Fluggesellschaft prüft dann Ihren Anspruch und gibt Ihnen eine Antwort. Hierzu hat eine Fluggesellschaft bis zu zwei Monate Zeit.
Wenn eine Antwort ausbleibt oder aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend ausfällt, dann können Sie sich mit einem Schlichtungsantrag an die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden.
Sofern sich die Fluggesellschaft nicht an der söp beteiligt, ist die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig.
Bei den Servicediensten für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität gehen Sie ebenfalls den oben beschriebenen Weg: Wenn Sie meinen, dass Ihre Rechte missachtet wurden, wenden Sie sich zuerst an den Flughafen oder die Fluggesellschaft.
Sofern betroffene Fluggäste mit der Rückmeldung der Unternehmen nicht zufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer der benannten Beschwerde- und Durchsetzungsstellen. Für Deutschland ist dies das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Bei nachgewiesenen Verstößen kann das LBA Strafen gegen das betroffene Unternehmen verhängen. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität haben auch die Möglichkeit, eine der benannten Schlichtungsstellen im Luftverkehr anzurufen, z. B. im Zusammenhang mit Forderungen aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Mobilitätshilfen. Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anzeigenformulare finden Sie auf der Webseite des LBA.
Bei Flügen von Flughäfen in der Europäischen Union (EU) oder bei Flügen mit EU-Fluggesellschaften zu einem EU-Flughafen gelten die allgemeinen Passagierrechte:
Die speziellen Mobilitätsdienste für PRM, die von einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) abfliegen, hier ankommen oder mit einer EU-Fluggesellschaft fliegen, sind in verschiedenen Regelwerken definiert:
Bei der Organisation der Services am Flughafen und im Flugzeug berücksichtigen die Unternehmen zudem das Dokument 30 Teil 1 Abschnitt 5 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz:
Fliegen Passagiere mit eingeschränkter Mobilität in die Vereinigten Staaten von Amerika, so erwarten Sie die vom dortigen Transportministerium (DoT, Department of Transportation) am 13. Mai 2008 definierten Regelungen: